Zusätzliche Sterbeurkunden

Zusätzliche Sterbeurkunden

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Wer ist Bestattungspflichtig

Wer ist Bestattungspflichtig?

Die Bestattungspflicht ist Ländersache und wird von jedem Bundesland selbstständig geregelt. Die Unterschiede sind aber sehr gering, aber dennoch sehr wichtig.

Baden Württemberg

Bestattungsgesetz vom 21. Juli 1970

§ 31
 Bestattungspflichtige
Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichteten gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.

  • die Ehegattin oder der Ehegatte
  • die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • Enkelkinder

der verstorbenen Person (Angehörige)

Hier geht es zum Bestattungsgesetz Baden-Württemberg


Bayern

Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
(Bestattungsverordnung – BestV)
 vom 1. März 2001
 (GVBl. S. 92, ber. S. 190) 
BayRS 2127-1-1-G

§ 15 Bestattungspflichtige

1 Für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen unbeschadet ihrer Geschäftsfähigkeit zu sorgen.

2 Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Satz 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.

Hierzu sind, wenn sie geschäftsfähig sind, verpflichtet:

  • der Ehegatte oder der Lebenspartner,
  • die Kinder,
  • die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Annehmende vor den Eltern,
  • die Großeltern,
  • die Enkelkinder,
  • die Geschwister und
  • die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,

Hier geht es zum Bestattungsgesetz Bayern


Berlin

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz)
 vom 2. November 1973


§ 16 
Bestattungspflichtige Personen


(1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:

  • der Ehegatte oder Lebenspartner,
  • die volljährigen Kinder,
  • die Eltern,
  • die volljährigen Geschwister,
  • die volljährigen Enkelkinder,
  • die Großeltern.

Hier geht es zum Bestattungsgesetz Berlin


Brandenburg

§ 20 Bestattungspflichtige Personen
die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,

 

  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Enkelkinder
  • Großeltern
  • die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Hier geht es zum Bestattungsgesetz Brandenburg

Bremen

Die Rangfolge ist gesetzlich festgelegt und hängt vom Grad des Abstammungsverhältnisses ab.

Bestattungspflicht in Bremen
Die Pflicht zur Durchführung einer Bestattung ist in Bremen im Gesetz über das Leichenwesen geregelt.
Für die Durchführung der Bestattung haben die Angehörigen zu sorgen. Diese sind im § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Leichenwesen festgelegt.


Es sind alle Personen

  • die durch Eheschließung
  • Schwägerschaft
  • Verlöbnis
  • Abstammung
  • Lebensgemeinschaft

miteinander verbunden sind. 


Hier geht es zum Bestattungsgesetz Bremen


Hamburg

Gemäß § 10 des Hamburgischen Bestattungsgesetzes besteht eine Bestattungspflicht für alle Leichen. Für die Bestattung haben die Angehörigen zu sorgen. „Angehörige“ in diesem Sinne sind in Hamburg die in § 22 Abs. 4 Bestattungsgesetz genannten Personen. Es handelt sich hier um Personen, die durch Eheschließung, Schwägerschaft, Verlöbnis, Abstammung oder Lebensgemeinschaft miteinander verbunden sind.

https://www.hamburg.de/sozialbehoerde/infoline-archiv-2009/1280576/kr-sgbxii-74-bestattungskosten-bis-20090314/

Hessen
Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)
Vom 5. Juli 2007
§ 13
Sorgepflichtige Personen
(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 9 Abs. 1) sowie die Leichenschau (§ 10) zu veranlassen.
(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BestattGHE2007V6P13

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Vom 3. Juli 1998
§ 9
Bestattungspflicht

(2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen, für die kein Betreuer gerichtlich bestellt ist, in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. Ehegatte,
2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
3. Kinder,
4. Eltern,
5. Geschwister,
6. Großeltern,
7. Enkelkinder,
8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BestattGMVV5P9

Niedersachsen

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG). Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
die Kinder,
die Enkelkinder,
die Eltern,
die Großeltern
und die Geschwister

https://service.niedersachsen.de/detail?pstId=311291198

Nordrhein-Westfalen

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.12.2022

§ 8
Bestattungspflicht
(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5166&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=557074

Rheinland-Pfalz

Bestattungsgesetz
(BestG)
Vom 4. März 1983

§ 9
Verantwortlichkeit

(1) Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
1.der Ehegatte oder Lebenspartner
2.die Kinder
3.die Eltern
4.der sonstige Sorgeberechtigte
5.die Geschwister
6.die Großeltern
7.die Enkelkinder

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BestattGRPV2P9

Saarland

Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen
(Bestattungsgesetz - BestattG -)
Vom 22. Januar 2021

§ 23
Bestattungspflichtige
(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. die Ehefrau/der Ehemann,
2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. die Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister oder Halbgeschwister,
6. die Großeltern,
7. die Enkelkinder,
8. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BestattGSL2021pP23

Sachsen
Sächsisches Bestattungsgesetz
Vollzitat: Sächsisches Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist
§ 10 
Verantwortlichkeit
1Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. 2Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung

1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. der sonstige Sorgeberechtigte,
7. die Großeltern,
8. die Enkelkinder,
9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.



Sachsen-Anhalt

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und
Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt
(Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
– BestattG LSA)
Vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011

§ 14
Bestattungspflicht

( 2 ) 1 Für die Bestattung haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. 2 Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, dafür zu sorgen.

§ 10 Abs. 2 Satz 1

( 2 ) 1 Für die Überführung haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. 2 Sind diese Personen nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/

Schleswig-Holstein

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und 
Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein 
(Bestattungsgesetz - BestattG) 
Vom 4. Februar 2005

§ 13 
Bestattungspflicht

(2) Für die Bestattung haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen (Bestattungspflichtige). Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde entsprechend §§ 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes für die Bestattung zu sorgen. Nach § 2 Nr. 12 Buchst. c bis g vorrangig bestattungspflichtige Hinterbliebene auf demselben Rang haften für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner.
Hinterbliebene
Hinterbliebene sind die folgenden volljährigen Personen:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
c) leibliche und adoptierte Kinder,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) Großeltern und
g) Enkelkinder
der verstorbenen Person.

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BestattGSH2005pG1



Thüringen


Thüringer Bestattungsgesetz
(ThürBestG)
Vom 19. Mai 2004

§ 18
Bestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. der Ehegatte,
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. die Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. die Enkelkinder,
7. die Großeltern,
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BestattGTHrahmen

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